Zwar ist der Begriff allgemein bekannt, doch versteckt sich dahinter ein kompliziertes Geflecht, in dem man schnell den Überblick verlieren kann.

§ 32 Abs. 2 StGB besagt, dass Notwehr die Verteidigung darstellt, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

 

Bevor man also eine Verteidigungshandlung ausführen darf, muss eine sog. Notwehrlage bestehen. Das bedeutet, dass ein rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff vorliegen muss. Ein solcher Angriff ist jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Dieser Angriff muss gegenwärtig sein.

Dazu hat der BGH in seinem Urteil vom 13.09.2017 vom folgendes ausgeführt: Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben einer Abwehrhandlung entweder deren Erfolg in Frage gestellt wäre oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste (st. Rspr.). Der Angriff beginnt, wenn der Angreifer unmittelbar zu diesem ansetzt, also mit einem Verhalten, das unmittelbar in die eigentliche Verletzungshandlung umschlagen soll; bei einem vorsätzlichen Angriff ist dies die Handlung, die dem Versuchsbeginn unmittelbar vorgelagert ist.

Gegenwärtig ist ein Angriff selbstverständlich auch noch, so lange er dauert. Dies ist nur ein Ausschnitt aus den Problematiken, die sich aus einem populären Begriff wie Notwehr ergeben.

Sollten Sie einmal konfrontiert sein mit einem Vorwurf  einer Körperverletzung, obwohl Sie sich nur verteidigen wollten, dann rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin, damit wir Sie durch das komplexe Gebiet der Notwehr begleiten und Sie optimal verteidigen können.