Die Beleidigung ist in § 185 StGB und hat vermutlich die am weitesten gefasste Definition im Strafrecht und ist deshalb für den normalen Bürger mehr als unübersichtlich.
Beleidigung ist eine Kundgabe der Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzusetzen.
Maßgeblich ist dabei der objektiver Empfängerhorizont. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob sich jemand durch die mögliche Beleidigung angegriffen fühlt. Zu
berücksichtigen sind bei der Auslegung die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände, insbes. Ton, Alter,Stellung, persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten, Anschauungsweise der
beteiligten Verkehrskreise, Dialekte.
Oder ganz "einfach": Es kommt darauf an, wer was zu wem unter welchen Umständen sagt.
Hier kommt es also immer auf den Einzelfall an und bedarf geschulter Betrachtung. Bei der Einschätzung können wir Ihnen weiterhelfen. Rufen Sie unseinfach an und vereinbaren Sie einen Termin.